Nachgehakt bei Dr. Heiner Flocke

Inka Krischke,

Dem Mittelstand verpflichtet

Im November feiert der Patentverein sein elfjähriges Bestehen. Was in dieser Zeit erreicht wurde und welche Herausforderungen durch das kommende EU-Patent entstehen, erläutert Dr. Heiner Flocke.

"Eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung des Patentwesens ist unerlässlich!", so Dr. Heiner Flocke, Vorstandsvorsitzender des Patentverein.de.

© Patentverein

Herr Dr. Flocke, Ihr Resümee nach elf Jahren Vereinsarbeit?
Seit seiner Gründung setzt sich der überwiegend mittelständisch zusammengesetzte Patentverein für Patentqualität im Sinne des Patentgesetzes und gegen Missbrauch im Patentwesen ein. Was wir erreicht haben? Unter anderem eine kritische Bewusstseinsbildung bei den Beteiligten im Patentsystem und in der ­Öffentlichkeit, eine Studie zur Rolle des Mittelstands im Patentwesen sowie die Teilnahme am Gesetzgebungsverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Patenterteilung. Aber: Auch wenn die Patent-Thematik vermehrt wahrgenommen wird, ­stehen wirkliche Entscheidungen noch aus.

Welche Aufgaben stehen aktuell an?
Als übergeordnete Aufgabe soll die Arbeit für mehr Patentqualität ausgebaut werden. Hohe Priorität genießt zudem der bereits per Gesetzesentwurf eingeforderte vorläufige Rechtsschutz gegenüber der Patenterteilung. Last but not least setzen wir uns für die Umsetzung des neuen EU-Patents mit mittelstandsgerechten Änderungen und Verbesserungen ein.

Was genau ist denn das EU-Patent?
Im März 2013 unterzeichneten die meisten EU-Mitglieder das europäische Übereinkommen „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“. Das ‚EU-Patent‘ bedeutet, dass das Schutzrecht für eine Er­findung für alle teil­nehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Es tritt in Kraft, wenn Deutschland, Großbritannien, Frankreich und zehn weitere teilnehmende Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben. Aber: Spanien nimmt nicht teil und klagt vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH. Italien will am Übereinkommen zum Einheitlichen Patentgericht (UPC) teilhaben, das Fragen zur Verletzung und zur Validität des Patents in einem einheitlichen Verfahren vereint, nicht aber an der Verordnung zum EU-Patent. Deutschland bereitet die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung vor.

Hauptsitz des Einheitlichen Patentgerichts wird Paris mit Außenstellen in den Ländern; die Berufungsinstanz wird Luxemburg. Dabei ist geplant, dass sowohl das System der Bündelpatente auf Basis des Europäischen Patentübereinkommens als auch die einzelstaatlichen Patentsysteme der Mitgliedstaaten bestehen bleiben. Anmelder können wählen zwischen dem EU-Patent, dem EP-Bündelpatent und der nationalen Anmeldung.

Was heißt das für den deutschen Mittelstand?
Bisher nimmt der Mittelstand am Patentsystem nicht entsprechend seiner wirtschaftlichen Bedeutung teil – zum Beispiel erfolgen 50 % der Anmeldungen durch nur 3 % der Anmelder. Typisch melden produzierende Mittelstandsfirmen ein bis drei Patente pro Jahr an – ohne Ressourcen für Patent-Dickichte, Forum-Shopping und Taktik-Spielchen. Es steht nicht zu erwarten, dass sich dieses Missverhältnis mit dem EU-Patent ändert. Zudem könnte ein Patentgericht in Paris und die Berufung in Luxemburg abschreckend für mittelständische deutsche Unternehmen wirken.

Prinzipiell stehen wir den Gesetzgebungsverfahren für das Paket aus EU-Patent und Einheitlichem Patentgericht positiv gegenüber! Wir sind aber auch kritisch – nicht zuletzt aufgrund noch fehlender Verfahrensregeln und der vorgenannten Wahlfreiheiten für Patent-Inhaber.

Wegen der langen Zeitschiene zur Einführung des EU-Patents und der Wahlfreiheit zum jeweils anderen Patentrechtssystem plädieren wir dafür, das bestehende deutsche Patentverfahrensrecht zu reformieren mit dem Ziel und dem Vorbild des UPC für eine stärkere Verbindung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren. Wir fordern vor allem die Aussetzung des Verletzungsverfahrens als Regelfall, solange die Rechtmäßigkeit der Patenterteilung zweifelhaft bleibt.

Welche Risiken sehen Sie konkret im ­EU-Patent?
Da die lokalen Kammern des UPC in denjenigen Mitgliedsstaaten für die Patentverletzungsverfahren zuständig sind, in deren Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung eines Patents erfolgt, wird der Kläger in der Regel zwischen mehreren lokalen Kammern in verschiedenen Mitgliedsstaaten auswählen können. Deshalb besteht weiterhin die Gefahr eines ausgeprägten ‚Forum-Shoppings‘. Weiterhin fehlt es dem „Patent mit einheitlicher Wirkung“ gerade an dieser einheitlichen Wirkung, da Spanien und Italien nicht teilnehmen.

Somit fordern wir insbesondere den Deutschen Bundestag auf, erst dann einer Ratifizierung des Übereinkommens zuzustimmen, wenn detaillierte und mittelstandsgerechte Verfahrensregeln zur Klärung des Patentbestands festgeschrieben sind.

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