Drei Fragen an …

Andrea Gillhuber | Andrea Gillhuber,

Lieferkettengesetz – überfällig oder überflüssig?

Das geplante deutsche Lieferkettengesetz sieht Unternehmen mehr in der Verantwortung, sollten Zulieferer gegen Menschenrechte und Umweltstandards verstoßen. Wir haben bei den Industrieverbänden VDMA, VDW und ZVEI nachgefragt, was genau dies für Industrie und Unternehmen bedeutet.

© WEKA

Mitte Februar haben sich drei Ministerien der Regierungskoalition auf ein Lieferkettengesetz geeinigt. Der Kompromiss sieht vor, dass Unternehmen ab dem Jahr 2023 für Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards bei Zulieferern geradestehen, sollten Sorgfaltspflichten vernachlässigt werden. Die Firmen sollen demnach ihre gesamte Lieferkette im Blick haben, aber abgestuft verantwortlich sein. Wird einer Firma ein Missstand in der Lieferkette bekannt, soll sie verpflichtet werden, für Abhilfe zu sorgen. Ziel des Gesetzes ist auch, Ausbeutung und Kinderarbeit in weltweiten Lieferketten zu bekämpfen.

Wir haben bei den Industrieverbänden nachgefragt, welche Auswirkungen das geplante Lieferkettengesetz auf Unternehmen und Arbeitnehmer in Deutschland hat. Den „Drei Fragen an …“ zum Lieferkettengesetz stellten sich:

  • Thilo Brodtmann, Hauptgeschäftsführer des VDMA
  • Dr. Wilfried Schäfer, Geschäftsführer des VDW
  • Wolfgang Weber, Vorsitzender der Geschäftsführung des ZVEI
Anzeige

Brodtmann, VDMA: »Es ist nicht möglich, Lohnniveau und Sozialgesetze in anderen Ländern zu beeinflussen«

Thilo Brodtmann, Hauptgeschäftsführer des VDMA

© VDMA

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen?

Brodtmann: Grundsätzlich gibt es eine unternehmerische Mitverantwortung für die Achtung der Menschenrechte, die wir anerkennen. Der Maschinen- und Anlagenbau, der Mittelstand, setzt sich – aus Anstand und Überzeugung – weltweit für gute und Sichere Arbeitsbedingungen und die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte ein. Viele Unternehmer fühlen sich explizit dem christlichen Weltbild verpflichtet. Es ist geübte unternehmerische Praxis, Missstände im Ausland anzusprechen und im Rahmen der Möglichkeiten Einfluss auf deren Beseitigung bzw. Verbesserung zu nehmen.

Trotz zahlreicher Korrekturen im vorgelegten Referentenentwurf eines Lieferkettengesetzes des Bundesarbeitsministeriums wird dieses Gesetz für die Unternehmen zu mehr Bürokratie führen, die den Menschen, die von negativen Auswirkungen fehlender Menschenrechtsstandards betroffen sind, kaum weiterhilft. Verschärft wird dies durch jährliche Berichtspflichten und drohende Sanktionsmaßnahmen wie Bußgelder oder den Ausschluss von öffentlicher Beschaffung.

»Es besteht Anlass zur Sorge, dass große Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten an kleinere deutsche Unternehmen weitergeben.«

Kopfzerbrechen bereiten unter anderem die unbestimmten Rechtsbegriffe wie ‚angemessen‘ oder ‚Einflussvermögen‘. Hier fehlen klare Parameter und Vorgaben, wann die Sorgfaltspflichten angemessen erfüllt oder der Einflussvermögen hinreichend ausgeschöpft sind.

Es besteht Anlass zur Sorge, dass große Unternehmen ihre Marktmacht über entsprechende Vertragsklauseln ausnutzen und ihre Sorgfaltspflichten an kleinere deutsche Unternehmen in der Lieferkette weitergeben. Der VDMA fordert deshalb als Anhaltspunkt für die gesetzlich vorgeschriebene Risikoermittlung eine ‚white list‘, die zumindest Lieferanten aus Ländern mit demokratischem Verfassungsmodell aus der Prüfung ausschließt.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Arbeitnehmer in Deutschland?

Brodtmann: Das ist noch schwer abzuschätzen. Unter Umständen könnte der Produktionsstandort Deutschland an Attraktivität verlieren. Die Gefahr besteht insbesondere, wenn Unternehmen ausländische Mutterkonzerne haben; diese könnten ihre Tochtergesellschaften aus Deutschland abziehen. Die Wettbewerbsnachteile aufgrund zunehmender Compliance-Kosten könnten insbesondere im Mittelstand negative Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Frage muss gestellt werden: Wo wollen wir hochwertige Industrie und Investitionsgüter zukünftig produzieren? In Ländern mit hohen Standards oder wollen wir das auch ins Ausland verlagern und uns nur noch auf Dienstleistungen fokussieren?

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz bei der Wahl von internationalen Partnern in Produktion, Montage und Logistik?

Brodtmann: Da im Gesetzentwurf sehr umfassende menschenrechtliche Sorgfaltspflichten genannt werden, ist ein Rückzug aus Ländern zu befürchten, in denen Menschenrechte de jure oder de facto nicht umgesetzt werden. Eine Herausforderung sind hier zum Beispiel Kollektivarbeitsrechte, die in vielen Ländern nicht im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen. Ein deutsches Unternehmen kann diese in Ländern wie Russland oder China nicht erzwingen und wird sich, sofern die Möglichkeit besteht, nach Alternativen umschauen.

Dasselbe gilt für das Gebot, für gleichwertige Arbeit gleichen Lohn zu erhalten. Es ist nicht möglich, Lohnniveau und Sozialgesetze in anderen Ländern zu beeinflussen, oder allein schon zu definieren, was in den jeweiligen Ländern ein angemessener Lohn ist.

All dies kann weitreichende Folgen auf bestehende Lieferketten und negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung insbesondere auch in den entwicklungsschwächeren Ländern des Südens. Dort leistet der Maschinen- und Anlagenbau schon heute mit seinen Produkten einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Steigerung des Wohlergehens der Menschheit, auch durch seine Technik für den Zugang zu sauberem Trinkwasser, Wasseraufbereitungsanlagen, Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen, intelligente Agrartechnik oder Umwelt- und ressourcenschonende Produktion. Diese Entwicklung sollte durch gut gemeinte aber handwerklich noch verbesserungswürdige Gesetze nicht torpediert werden.

Dr. Schäfer, VDW: »Speziell für Mittelständler baut sich damit ein weiteres Bürokratiemonster auf«

Dr. Wilfried Schäfer, Geschäftsführer des VDW

© VDW

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen?

Dr. Schäfer: Das Lieferkettengesetz ist für Anfang 2023 geplant. Es soll die Firmen verpflichten, die Achtung von Menschenrechten sowie die Einhaltung humaner Arbeitsbedingungen und Umweltstandards bei ihren Lieferanten zu prüfen. Nach der jüngsten Einigung zwischen Wirtschafts-, Arbeits- und Entwicklungshilfeministerium soll es zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gelten. Anfang 2024 soll es dann ausgeweitet werden auf Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte. In der Werkzeugmaschinenindustrie wäre formal mehr als jedes zehnte Unternehmen von Stufe 2 betroffen. Kleinere Firmen wären jedoch auch indirekt betroffen, weil sie unter Umständen die Einhaltung gegenüber ihren eigenen Abnehmern bestätigen müssten. Es ist vorrangig Aufgabe der Politik und nicht der Wirtschaft, diese Anliegen durchzusetzen.

»Eine konzertierte Aktion innerhalb Europas würde dazu führen, dass es für deutsche Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile gibt«

Auf die Unternehmen kämen der Aufbau eines Risikomanagementsystems, die Verpflichtung, in Verdachtsfällen Abhilfe zu schaffen und umfangreiche Dokumentationen zu. Speziell für Mittelständler baut sich damit ein weiteres Bürokratiemonster auf in einem ohnehin an Vorschriften und Regulierungen nicht armen Geschäftsumfeld. Mittelständische Unternehmen haben weder die Durchgriffsmöglichkeiten noch die Kapazitäten, die Lieferkette bis ins letzte Glied zu kontrollieren. Das ist leicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass eine Maschine aus vielen tausenden Komponenten und Teilen unterschiedlichster Herkunft besteht. Und es dürfte oft sehr schwierig oder unmöglich sein, von den Rohmaterialien über die Fertigung bis zum Endprodukt lückenlos und transparent nachzuweisen, dass keiner der genannten Standards verletzt ist. Das gilt umso mehr, je weiter weg die Lieferanten sitzen. Unternehmen, die gegen die Regelungen verstoßen, können mit Bußgeldern und einem befristeten Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen belegt werden.

In der aktuellen Gesetzesvorlage konnte immerhin erreicht werden, dass die Vorgaben nur noch für die unmittelbaren Lieferanten gelten sollen. Auf eine zivilrechtliche Haftung wird verzichtet. Auch die Europäische Kommission will im laufenden Jahr einen Gesetzesentwurf zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht vorlegen. Eine konzertierte Aktion innerhalb Europas würde immerhin dazu führen, dass es für deutsche Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile gibt und ist daher einem nationalen Alleingang allemal vorzuziehen.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Arbeitnehmer in Deutschland?

Dr. Schäfer: Das Lieferkettengesetz hat die Sorgfaltspflicht gegenüber ausländischen Unternehmen im Blick, vorrangig in Asien, Afrika und Süd- beziehungsweise Mittelamerika. Deshalb sehe ich keine unmittelbaren Auswirkungen für hiesige Arbeitnehmer. Allerdings müssen die Unternehmen mit dem Lieferkettengesetz in einer wirtschaftlich sehr angespannten Situation weitere Belastungen schultern und sich mit den Vorbereitungen befassen. Das könnte Ressourcen binden, die bei der Ankurbelung des Geschäfts dringend benötigt werden und damit womöglich den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen. Das könnte auch Investitionen sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten behindern und sich somit indirekt auf die Arbeitnehmer auswirken.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz bei der Wahl von internationalen Partnern in Produktion, Montage und Logistik?

Dr. Schäfer: Die Werkzeugmaschinenindustrie bezieht grob gesprochen Guss, Stahl und Elektronik. Der größte Teil der Zulieferungen kommt aus Deutschland und Europa, weil die Firmen sehr hohe Qualitätsanforderungen haben. Dort gelten ähnliche Standards wie bei uns. Arbeiten die Firmen mit Lieferanten aus anderen Ländern zusammen, beispielsweise in der eigenen Fertigung oder Montage in Asien oder Südamerika, wo auch Local-Content-Forderungen erhoben werden, achten sie nach meiner Überzeugung auch ohne Gesetz bei der Partnerwahl darauf, wie die Firmen arbeiten. Gleichwohl sind Arbeitsschutz und Umweltstandards vieler Länder nicht mit den unsrigen vergleichbar. Da gilt jedoch, dass mit einer fairen Zusammenarbeit und verbindlichen Absprachen in den genannten Feldern schneller Verbesserungen zu erreichen sind, als mit einem Bürokratiemonster, das ja nicht die Bedingungen vor Ort verbessert, sondern Arbeitnehmern und NGOs erleichtern soll, vor deutschen Gerichten Klage zu erheben.

Weber, ZVEI: »Das Engagement der hiesigen Industrie in Entwicklungs- und Schwellenländern wäre gefährdet«

Wolfgang Weber, Vorsitzender der Geschäftsführung des ZVEI

© ZVEI

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen?

Weber: Das Gesetz soll in Deutschland ansässige Unternehmen verpflichten, in ihren Zulieferketten Aktivitäten Dritter – auch solcher, zu denen weder Vertragsbeziehungen bestehen noch bekannt sind – zu verhindern, die sich nachteilig auf Menschenrechte auswirken. Im Klartext heißt das: Die Unternehmen werden aktuell bei der durchgehenden, produktbezogenen Kontrolle der Lieferkette vielfach allein gelassen. Insbesondere Mittelständler können dies kaum leisten.

Hier hilft auch eine geplante Beschränkung der Anwendbarkeit der ‚Regeln für Sorgfalt in den Lieferketten‘ auf Unternehmen mit aktuell mehr als 3.000, in einem zweiten Schritt dann 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nicht.

Der ZVEI unterstützt das eigentliche Ziel des Gesetzes, Menschenrechte weltweit zu stärken. Das deutsche Gesetz sollte nach unserer Einschätzung dazu zum einen möglichst rasch einem EU-Ansatz weichen, der in Brüssel auch bereits in Vorbereitung ist. Der Wahrung der Menschenrechte ist am besten gedient, wenn die EU geschlossen agiert und in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Vorgaben setzt, die von allen Unternehmen gleichermaßen umgesetzt werden können. 27 unterschiedliche nationale Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Regulierung der Lieferkette beispielsweise für ein und dasselbe Messgerät, das nicht aus der EU kommt, erschweren durch überbordende Bürokratie einmal mehr den EU-Binnenmarkt, statt ihn zu stärken.

Der ZVEI fordert zum anderen einen Ansatz, der die EU-Mitgliedsstaaten und die Industrie zur Wahrung der Menschenrechte zusammenbringt. EU und Mitgliedstaaten sollten die Unternehmen durch die Erstellung einer ‚Human-Rights-Negativ-List‘ unterstützen. Diese Liste kann sich an den bestehenden EU-Sanktionsvorschriften orientieren, die bereits heute schon von allen europäischen Unternehmen zwingend zu beachten sind. Eine solche Regulierung kann von den Unternehmen schnell und vor allem rechtssicher umgesetzt werden und positive Effekte bei der Wahrung der Menschenrechte in den Lieferketten erzielen.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Arbeitnehmer in Deutschland?

Weber: Viele Mitgliedsunternehmen des ZVEI haben Niederlassungen beziehungsweise Produktionsstätten im Ausland. Der Schutz der Menschenrechte und angemessene Arbeitsbedingungen stehen – unabhängig davon, in welchem Land die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind – immer an erster Stelle. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland sind bereits durch nationale Gesetzgebungen sehr gut geschützt.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz bei der Wahl von internationalen Partnern in Produktion, Montage und Logistik?

Weber: Globalisierung und internationale Arbeitsteilung führen durch die Etablierung von Produktionsstätten vor Ort oder durch Einkauf von im Ausland hergestellten (Zwischen-)Gütern zu lokaler Wertschöpfung und Wohlstand, wenn die Wahrung der Menschenrechte, Schutz der Umwelt und das Verbot von Kinderarbeit strikt befolgt werden. All das unterstützt die Elektroindustrie durch den ZVEI-Code of Conduct und ist für die Branche selbstverständlich.

»Die Konsequenz wäre ein entwicklungspolitisch kontraproduktiver ‚Quasi-Boykott‘.«

Das Engagement der hiesigen Industrie in Entwicklungs- und Schwellenländern wäre gefährdet, wenn die Einbindung dieser Länder in eine Lieferkette beziehungsweise Wertschöpfung zu kaum kontrollierbaren Risiken für die Unternehmen führen würde. Die Konsequenz wäre ein entwicklungspolitisch kontraproduktiver ‚Quasi-Boykott‘, wenn sich die Unternehmen zurückziehen müssten. Eine solche Haltung wird die Situation der Menschen vor Ort wahrscheinlich verschlimmern.

Ein Industrieunternehmen hat zu den meisten Zulieferern und Zwischenhändlern in einer Lieferkette keine Vertragsbindung, denn es kauft seine Bauteile zumeist bei europäischen Großhändlern oder Komponentenherstellern ein. Es gilt also, zunächst indirekte vertragliche Beziehungen zu schaffen. Für die Herstellung und den Handel mit Vorprodukten in der Zulieferkette gehören hier auch Vorgaben zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen sowie explizite Verbote, zum Beispiel von Kinder- und Zwangsarbeit. Der ZVEI hat hierzu Handlungsvorschläge veröffentlicht.

  • Xing Icon
  • LinkedIn Icon
Anzeige
Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jetzt Newsletter abonnieren