Maschinenverordnung
Cybersecurity als Pflicht
Am 29. Juni 2023 wurde die »Maschinenverordnung (EU) 2023/1230« (im Folgenden: Maschinenverordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Maschinenhersteller und -betreiber haben 42 Monate Zeit, die neuen Anforderungen an Maschinen und Anlagen zu erfüllen.
Im Rahmen der funktionalen Sicherheit von Maschinen kommt der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG seit jeher eine besondere Bedeutung zu, da sie sich mit der Standardisierung grundlegender und verpflichtender europäischer Sicherheitsanforderungen an Maschinen beschäftigt. Jetzt neu als Maschinenverordnung veröffentlicht, wurden die Vorgaben auf den aktuellen Stand der Technik gebracht.
Die Maschinenverordnung erfasst weiterhin Maschinen sowie zugehörige Produkte, erweitert die Sicherheitsbauteile jedoch um Software. Sie schafft mehr Klarheit, wann eine wesentliche Änderung an bestehenden Maschinen und Anlagen vorliegt und somit eine neue CE-Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Dabei gilt, dass Anwender als Folge einer wesentlichen Veränderung zum Hersteller werden – mit allen Pflichten. So listet die neue Maschinenverordnung sechs Maschinenkategorien unter »potentially high risk machinery« – unter anderem im Bezug zur künstlichen Intelligenz –, für die Maschinenhersteller nicht mehr wie bisher eine Konformität in Verbindung mit einer harmonisierten Norm selbst erklären können. In Zukunft muss dafür eine benannte Stelle hinzugezogen werden.
Im Unterschied zur Maschinenrichtlinie nimmt die Maschinenverordnung neben der reinen Betrachtung der Safety das Schutzziel Cybersecurity in die »essential health and safety requirements (EHSR)« mit auf als »protection against corruption«. Das heißt: Bedrohungen der Cybersecurity dürfen die Sicherheitsfunktionen der Maschine nicht beeinträchtigen. Das zieht für einige Hersteller eine Überarbeitung ihrer bisherigen Sicherheitskonzepte für Safety und Security nach sich.
Es gibt auch Vereinfachungen in der Maschineverordnung: Digitale Betriebsanleitungen sowie digitale EU-Konformitätserklärungen sind unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich. Die Papierform muss nur noch auf Verlangen des Kunden mitgeliefert werden.
»Zusammenfassend betrachtet trägt die neue Verordnung den technologischen Veränderungen der letzten Jahre Rechnung«, erklärt Klaus Dürr, Vice President Standards Group bei Pilz. »Mit der festgelegten ‚Übergangszeit‘ von 42 Monaten haben die Normengremien jetzt viel Arbeit vor sich. Spannend bleibt also, ob bis zur verpflichtenden Anwendung der Maschinenverordnung die relevanten Normen als harmonisierte Normen zur Verfügung stehen.«










