Forschungszulagengesetz

Marcus Arens | Andrea Gillhuber,

Unterstützung für Forschung und Entwicklung

Die Forschungsausgaben in Unternehmen gehen zurück. Um die Innovationskraft der deutschen Industrie zu fördern, brachte der Staat das Forschungszulagengesetz auf den Weg. So profitiert auch Ihr Unternehmen davon.

Unternehmen können vom Forschungszulagengesetz profitieren.

© Pixabay / CC0

Vor Kurzem hat das Münchner ifo-Institut eine neue Studie zum Stand der Forschungsausgaben der deutschen Wirtschaft veröffentlicht. Während im letzten Jahr die Anzahl der Industrieunternehmen, die sich im Bereich Forschung & Entwicklung (F&E) engagieren, auf 68,5 % angewachsen ist – im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre zwischen 2016 und 2019 –, kam es bei ihren Forschungsausgaben (gemessen am Anteil des Umsatzes) zu einem augenfälligen Rückgang. Der Anteil der Ausgaben für F&E-Aktivitäten betrug 2020 nur noch 3,2 %. Im Vergleichszeitraum waren es hingegen durchschnittlich noch 3,5 %.

Zweifelsohne lässt sich der Rückgang mit den wirtschaftlichen Verwerfungen im Zuge der Coronapandemie erklären. Allerdings haben Unternehmen in Deutschland seit gut einem Jahr die Möglichkeit, sich ihre Ausgaben für F&E staatlich fördern zu lassen – durch das ‚Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung‘, kurz: Forschungszulagengesetz.

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Kein Wettbewerb um Fördersummen

Im Gegensatz zu fast allen der etlichen hundert Förderprogramme, die es gegenwärtig in Deutschland gibt, müssen Unternehmen hier nicht im Wettbewerb mit anderen Firmen um Anteile an einer gedeckelten Gesamtsumme kämpfen. Stattdessen ermöglicht der Gesetzgeber eine Förderung der Ausgaben für F&E von 25 % der Personalkosten für Produkt- oder Prozessentwicklung plus Lohnnebenkosten, bei Fremdaufträgen für F&E 15 %. Die Höchstsumme pro Unternehmensgruppe ist auf eine Million Euro begrenzt. Das ist ein attraktives Angebot, gerade für innovative Unternehmen aus dem Maschinenbau, jedoch gilt es einiges zu beachten.

Bei der Forschungszulage handelt es sich um eine stattliche Förderung, auf die Unternehmen durch eine Zertifizierung eines Forschungs- oder Entwicklungsprojektes rechtlichen Anspruch erwerben. Entsprechend auch die zweistufige Vorgehensweise: Im ersten Schritt erfolgt eine genaue technische Analyse des Projektes, im zweiten dann die Zuteilung der entsprechenden Mittel.

Erst die technischen Experten

Das bedeutet, dass es insbesondere beim ersten Schritt auf eine genaue Ermittlung und Darstellung der Projekte ankommt, um technische Experten davon zu überzeugen, dass es sich hierbei um eine (Weiter-) Entwicklung handelt. Dafür ist es wichtig zu wissen, dass die Verantwortung für die technische Prüfung vom Gesetzgeber in die Hände des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gelegt wurde. Die Partner des Ministeriums, die die technische Prüfung vornehmen, sind dann entweder das VDI Technologiezentrum, das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt oder die AIF Projekt GmbH. Nach deren Zustimmung, haben die Unternehmen den ersten, wichtigen Schritt geschafft und einen rechtlichen Anspruch erworben.

Was kann gefördert werden?

Generell können alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte unterstützt werden, die der Zuordnung verschiedener Maßnahmen anhand der Definitionen des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD entsprechen. In Kurzform heißt das, dass prinzipiell alle Arten der Forschung berücksichtigt werden. Darunter fallen unter anderem:

  • Grundlagenforschung als anwendungsunbestimmte Aneignung neuen Wissens,
  • Industrielle Forschung mit dem Schwerpunkt der anwendungsorientierten Erlangung neuen Wissens mit praktischem Zweck,
  • sowie die experimentelle Entwicklung mit der systematischen Nutzung vorhandener, fachspezifischer Kennnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte/Dienstleistungen oder Verfahren herzustellen.

Dies ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern steht allen Unternehmen offen. Doch gerade die letzten beiden Punkte sind für den Maschinenbau von großer Bedeutung. So ließe sich beispielsweise ein umweltfreundliches Gießverfahren für Aluminium-Motorblöcke genauso einreichen wie die Optimierung einer Mahlanlage in der Metallindustrie. Auch die Verbesserung der Produktqualität oder von Sortieranlagen oder die Skalierung der Produktion können durchaus als förderungswürdig betrachtet werden.

Insofern ist es von großer Bedeutung, vorab mit technischen Experten zusammenzuarbeiten, die die Technologien und Prozesse hinter den Innovationen auch wirklich erfassen können. Unternehmen sollten sich genau überlegen, ob ein Steuerberater an dieser Stelle der Fachmann ist, der beratend tatsächlich einen Mehrwert liefern kann.

Deutlich sinnvoller erscheint die Zusammenarbeit mit spezialisierten Unternehmensberatungen wie Ayming. Diese liefern in der Regel eine weitaus umfassendere technische Expertise – beispielsweise durch Ingenieure und Naturwissenschaftler –, die hier notwendig ist. Zudem können die Firmen dann auch erwarten, dass die technische Beschreibung den doch sehr engen Rahmen von maximal 4.000 Zeichen für einen Antrag nicht überschreitet.

Die Rolle des Finanzamts – Steuer und Betriebsprüfung

Erst nach der erfolgreichen Prüfung durch die technischen Experten erfolgt der Antrag beim Finanzamt. Dieses kann dann die grundsätzliche Förderfähigkeit der Projekte nicht mehr ablehnen, allerdings die Höhe der Zulage noch einmal überprüfen. Es gilt also auch hier sehr sorgfältig zusammenzutragen, welche Ausgaben im Rahmen eines Projekts tatsächlich entstanden sind. Das können sowohl Aufwendungen für die Mitarbeitenden sein als auch Ausgaben für externe Unterstützung, z.B. durch Universitäten oder technische Institute.

Die höchstmögliche Förderung, die eine Unternehmensgruppe dann erhalten kann, ist 25 % der Aufwendungen, 15 % bei externen Partnern, bis zu einem Betrag von einer Million Euro pro Jahr. Unternehmensgruppe bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich alle Mutter- und Tochter-Gesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 % den Betrag teilen müssen.

Die Auszahlung erfolgt im Anschluss durch Verrechnung mit der Steuerschuld der Unternehmensgruppe. Das bedeutet, wenn ein Unternehmen 40.000 Euro Zuschüsse für sein innovatives Projekt erhält, aber gleichzeitig 100.000 Euro an Steuern abzuführen hat, dann werden diese Beträge gegengerechnet. In der Folge muss also nur die Differenz, im Beispiel 60.000 Euro, an das Finanzamt gezahlt werden.

Liegt die Steuerlast hingegen nur bei 30.000 Euro, müssen diese Abgaben nicht bezahlt werden und das Unternehmen erhält 10.000 Euro als Erstattung.

Keine Wartezeit

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung zu vielen anderen Maßnahmen ist die Möglichkeit, den Antrag im Nachhinein einzureichen. Das heißt, die Unternehmen können auch Projekte fördern lassen, die ab dem 01.01.2020 bereits begonnen haben oder gar abgeschlossen wurden. Es entfällt somit die Wartezeit auf Bewilligung der Förderung, um aus der Idee eine erfolgreiche Innovation zu entwickeln. Das ist in einem schnelllebigen Markt ein wichtiger Aspekt.

Zudem spielt in der Fertigung auch der Umgang mit Ressourcen eine immer wichtigere Rolle. Es ist durchaus im öffentlichen Interesse, wenn Innovationen, die die Effizienz in der Produktion steigern, nicht erst noch sechs oder acht Monate auf Genehmigung warten müssen.

Betriebsprüfung nicht vergessen

Der Autor Marcus Arens arbeitet als Director Sales and Marketing bei Ayming

© Ayming

Abschließend sei angemerkt, dass diese Form der Innovationsförderung einer sauberen Dokumentation bedarf. Deshalb ist es sinnvoll, den gesamten Prozess, von der internen Analyse der Innovation bis hin zu den Anträgen bei den Partnern des Forschungsministeriums und beim Finanzamt, in einer Hand zu belassen, um die konsistente und qualifizierte Dokumentation von A bis Z sicherzustellen. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da im Falle einer Betriebsprüfung unberechtigterweise erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen.

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