Appliance Wiring Material / NFPA 79
Was exportorientierte Maschinenbauer beim Kabeleinsatz beachten müssen
Die US-amerikanischen Bestimmungen gemäß NFPA 79 für industrielle Maschinen und Anlagen werden flexibler. Im Juni 2011 wurde in Boston Massachusetts die finale Überarbeitung verabschiedet. Doch Vorsicht: Mehr Planungssicherheit für europäische Maschinen- und Anlagenbauer hinsichtlich des Einsatzes von „Appliance Wiring Material“ bringen sie nur begrenzt.
Die NFPA-Konferenz in Boston bot der Öffentlichkeit den Rahmen, gegen geplante Änderungen Einspruch einzulegen. Nach teilweise kontroversen Diskussionen wurde der von der Expertengruppe erarbeitete „Report of Proposals“ angenommen und zur Veröffentlichung freigegeben. Gedruckte Ausgaben der neuen Richtlinie sollen ab September verfügbar sein.
Gültig ist die die NFPA 79 Ausgabe 2012 mit den nun verabschiedeten Änderungen seit Ende Juli dieses Jahres. Was hier – in einem neuen Paragraphen zusammengefasst – auf den ersten Blick nach mehr Liberalisierung der NFPA 79 aussieht, stellt bei genauerem Hinsehen keine vollständige Entwarnung dar. Nach den bisher gültigen Richtlinien der NFPA (National Fire Protection Agency) aus dem Jahr 2007 war der Einsatz von Appliance Wiring Material (AWM) – also von Leitungen für die werksseitige innere Verdrahtung von elektrischen Geräten und Steuerungen – in industriellen Maschinen und Anlagen ausdrücklich untersagt. Ohne gesonderte Prüfung waren nur Leitungstypen mit dem Logo „Listed“ der National Recognized Testing Labatories wie zum Beispiel UL (Underwriters Laboratories) erlaubt.
Der Grund dafür liegt darin, dass AWM generell nicht ohne weitere Abnahme für die direkte Feldinstallation zugelassen ist. Denn viele der verfügbaren AWM-Leitungen sind für Industrie-Anwendungen ungeeignet und oft wurden nicht industriell taugliche AWM-Produkte bestimmungswidrig eingesetzt. AWM wird demzufolge von der UL nur als „Recognized“ eingestuft. Das heißt mit „Recognized“ bestätigt der Hersteller, dass er seine Einzelkomponenten nach einer bestimmten UL-Vorschrift produziert. Dabei darf ein Hersteller verschiedene Aderisolations-„Styles“ und Außenmantel-„Styles“ zu einer Komponente (Leitung) kombinieren. UL-recognized-Leitungen sind somit nur als Komponenten „anerkannt“ und daher noch im Feld zu prüfen. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob die Konstruktion dieser Komponente auch für den Einsatz geeignet ist. Die von den Underwriters Laboratories definierten Styles beschreiben also die Materialien und den Aufbau einer Leitung, zum Beispiel:
■ Wanddicke der Isolierung und des Kabelmantels,
■ Temperaturbereich,
■ Isolationsmaterial,
■ Spannung,
■ Flammwidrigkeit.
Eine Leitung mit dem Logo „UL listed“ ist hingegen bereits von vornerein für ihren Einsatz geprüft und zugelassen, das bedeutet, die Konstruktion der Leitung muss im Feld nicht mehr genauer untersucht werden. Es wird nur noch geprüft, ob sie auch für das eingesetzt wird, für was sie zugelassen ist (Aufdruck des Mantels!).
Übers Ziel hinaus geschossen?
Die Berechtigung von Regularien wie die der NFPA ist unbestritten – trotzdem musste man sich in der Vergangenheit die Frage stellen, ob die NFPA mit dem generellen Verbot von AWM-Leitungen im Jahr 2007 über das Ziel hinausgeschossen hat? – Zumal es etliche Anwendungen wie etwa den Einsatz in Energieführungsketten oder Sonderkonstruktionen gibt, für die bis dato kein NFPA-79-taugliches Kabel verfügbar war! Auf die zahlreichen Proteste diesbezüglich reagierte die NFPA schließlich und berief eine Expertenkommission ins Leben, um industrietaugliche AWM-Leitungen in der nächsten Edition verwenden zu dürfen. Das Ergebnis: In der NFPA 79 Ausgabe 2012 ist der Einsatz von AWM unter bestimmten Bedingungen wieder zugelassen.
Der Einsatz von AWM wird dementsprechend nicht – wie vor dem Jahr 2007 – uneingeschränkt erlaubt sein. Vielmehr bekommt die Verantwortung vermehrt der Maschinenhersteller auferlegt. Gemäß dem von der Kommission erarbeiteten „Report of Proposals“ sind AWM-Leitungen dann erlaubt, wenn sie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Dies lässt sich zum Beispiel dadurch nachweisen, dass
■ die Leitung Teil einer für diesen Anwendungszweck gelisteten Baugruppe ist,
■ die Leitung spezielle konstruktive Anforderungen an den Litzenaufbau, die Flammwidrigkeit, die Isolationswanddicke und die Kennzeichnung erfüllt oder
■ die Leitung für den Einsatz in einem speziellen System spezifiziert ist und gemäß den Instruktionen des Systemherstellers verwendet wird.
Dabei müssen aber nicht alle Anforderungen gleichzeitig erfüllt sein; es reicht aus, eine davon einzuhalten.
Doch ist das immer eine praktikable Lösung für europäische Maschinenbauer mit Fokus auf den US-amerikanischen Markt? Hierzu ein ganz klares „Nein“! Denn obwohl Ausgabe 2012 AWM bedingt zulässt, liegt die Nachweispflicht beim Errichter der Anlage. Damit wird dem Anlagenplaner mehr Verantwortung übertragen. Die Ausgabe 2012 erfordert also höchste Sorgfalt bei der Auswahl der AWM-Konstruktionen und den Nachweis der Eignung für den beabsichtigten Einsatzzweck in der Anlagendokumentation. Oft sind bei der Nutzung von AWM spezielle Inspektionen, Ausnahme-Regelungen und Zulassungen erforderlich. Ganz zu schweigen von etwaigen Diskussionen mit lokalen Behörden oder Versicherungsinspektoren.
Auch Kabelhersteller müssen in den Aufdrucktexten einige Details aktualisieren, damit die Leitungen diesen Anforderungen entsprechen. Der sicherste Weg für den Maschinenbauer – besonders für die Verkabelung im Feld – besteht so nach wie vor darin, wenn möglich auf UL-gelistete Materialien zu setzen. Dies erleichtert die Abnahmeprüfung der Anlage vor Ort. Bei gelisteten Leitungen entfallen nicht zuletzt die hohen Anforderungen an die Dokumentation.
Autoren: Jörg Bör ist Produktmanager Kabel und Leitungen bei Lütze in Weinstadt.
Stefan Grunwald ist Product Manager Industrial Cable bei Lütze in Charlotte (USA) und Mitglied in der NFPA.
Die Änderungen im Original-Wortlaut
Zu den relevanten Änderungen der NFPA 79 Edition 2012 gegenüber der Edition 2007 zählt, dass der Artikel 12.2.7 komplett gestrichen ist. Stattdessen sind alle Proposals im neuen Artikel 12.9 zusammengefasst worden. Hier der Originalwortlaut des neuen Kapitels:
12.9 Special Cables and Conductors
12.9.1 Other listed cables and conductors shall be permitted where identified as suitable for the identified use.
12.9.2 Appliance Wiring Material (AWM) shall be permitted under 12.9.2.1 through 12.9.2.3.
12.9.2.1 Where part of an assembly that has been identified for intended use.
12.9.2.2 Where specified for use with approved equipment and used in accordance with the equipment manufacturers instructions.
12.9.2.3 Where its construction meets all applicable requirements of sections 12.2 – 12.6 with modifications as follows:
(1) Stranded conductors with wire sizes smaller than those listed in 12.2.2 shall have a minimum of 7 strands.
(2) Conductor insulation and cable jacket materials not specified in 12.3.1 have flame resistant properties in compliance with applicable standards for intended use such as FT2 (horizontal wire) flame test or VW-1 (Vertical Wire) flame test in ANSI/UL 1581-2001, Reference Standard for Electrical Wires, Cables and Flexible Cords.
(3) Minimum insulation thickness for single conductor AWM shall be as specified in 12.3.2. Minimum insulation thickness for conductors that are part of a multi conductor jacketed AWM cable shall be as specified by the AWM Style number and by the marked voltage rating of the cable.
(4) AWM shall be marked in accordance with 12.4.1, 12.4.3 and 12.4.4. The legend shall include manufacturer’s name or trademark, AWM style number, voltage rating (unless marking is prohibited by 12.4.2), wire gauge(s), temperature rating and flame resistance. Additional markings for properties such as oil, water, UV and chemical resistance identifiers shall be per-mitted where in compliance with applicable standards for intended use. Where markings alone are insufficient to identify for the intended application, suitable information shall be included with the technical machine documentation.











