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Artikel und Hintergründe zum Thema

Autonome Systeme

Alfons Botthof | Günter Herkommer,

Mensch-Maschine-Interaktion bedarf Datenschutz 2.0

Daten erfassen, sammeln und auszuwerten ist eine Kernaufgabe moderner Automatisierungstechnik. Eine besondere Brisanz erhält das Thema im Zusammenhang mit autonomen Systemen, die den Menschen in ihre Abläufe miteinbeziehen. Denn dann stellt sich die Frage: Wie ist mit personenbezogenen Daten umzugehen?

© Computer&AUTOMATION

Wer erinnert sich nicht an die Film-Abenteuer des perlgrauen VW Käfers 'Herbie'? Bereits in den 70er Jahren hat er uns eine Idee davon vermittelt, was autonome Systeme zu leisten in der Lage sind. Mittlerweile drehen fahrerlose Fahrzeuge, die mit Menschen interagieren, auch außerhalb der Traumfabriken Hollywoods ihre Runden und sind dabei in den Industriehallen der Realität angekommen.

Um autonom und quasi-intelligent agieren zu können, benötigen technische Systeme viele Daten. Daher heißt Autonomik auch: Daten – und zwar von Maschinen und Menschen gleichermaßen – müssen gesammelt und verarbeitet, verknüpft und ausgewertet werden. Das Thema Datenschutz – vor allem die daraus erwachsenden rechtlichen Herausforderungen – wirft viele, zum Teil unbeantwortete Fragen auf – zumal unser Datenschutzgesetz noch aus den 70er Jahren stammt!

Als das Deutsche Bundesdatenschutzgesetz 1978 in Kraft trat, bedeutete der Begriff 'maschinell verarbeitete Daten' noch: Lochkarten. Deren Funktions­weise geht auf die mechanische Lochplatten-Spieldose zurück. Einmal geprägt, behielt die Platte ihre Daten für immer. Heute ist der Umgang mit Daten deutlich differenzierter, dynamischer und basiert in der Autonomik auf der Interaktion zwischen Mensch und Maschine. Das gilt für den Check-in-Automaten am Flughafen ebenso wie für die zunehmende autonome Mensch-Maschine-Interaktion in der Industrie. In beiden Fällen werden personenbezogene Daten erfasst und solche Daten genießen gesetzlichen Schutz.

Die Forschungsstelle 'RobotRecht' an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg um Prof. Dr. Eric Hilgendorf – sie ist die juristische Expertise der Begleitforschung zum Technologieprogramm Autonomik des BMWi – hat es sich zur Auf­gabe gemacht, die Projektpartner im Querschnittsthema 'Recht und funktionale Sicherheit in der Autonomik' für die genannten Herausforderungen zu sensibilisieren und mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen. Ziel dabei ist auch, mögliche Barrieren für den Markteinstieg frühzeitig zu erkennen und deren Überwindung strategisch vorzubereiten.

Die rechtlichen Fragen, die in den Projekten aufgeworfen werden, sind in der Regel grundsätzlicher Art und zum Teil sehr komplex. Unter anderem gilt es zu klären, welche Modifikationen unser Rechtssystem erfahren muss, damit einerseits das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt, andererseits technologischer Fortschritt nicht behindert wird. Welcher rechtliche Kanon soll gelten, wenn Hersteller mobiler Roboter diese an den Markt bringen wollen? Welche Bestimmungen greifen beim Einsatz mobiler, selbstständig agierender Maschinen in Produktionsbetrieben? Wie fasst man Datenschutz so, dass auch international tätige Unternehmen Rechtssicherheit haben? Und welche Richtlinien sind für Arbeitsprozesse praktikabel, in denen Menschen mit 'intelligenten' Maschinen gemeinsam arbeiten? All diese Fragen sind nicht nur für das Management eines Unternehmens von Belang; hier werden Grundrechte jedes einzelnen Mitarbeiters berührt.

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Persönlichkeitsrecht in Gefahr?

Im Grundgesetz ist das sogenannte Persönlichkeitsrecht verankert. Dieses enthält unter anderem den "Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten". So hat es das Bundesverfassungsgericht 1983 entschieden, nachdem Bürger gegen die damalige Volkszählung geklagt hatten.

Die Sensoren im Projekt Salsa erfassen die Daten von fahrerlosen Transportsystemen und die möglicherweise zufällig anwesenden Mitarbeiter. Lassen sich daraus Rückschlüsse auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters ziehen?

© Autonomik

Durch die Interaktion des Menschen mit autonom operierenden Maschinen in der Industrie wird dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" heute in besonderer Weise herausgefordert. Ein Beispiel: Im Projekt 'SaLsA' des Technologieprogramms Autonomik geht es um mobile autonome Transportfahrzeuge, die sich in einer gemeinsamen Arbeitsumgebung mit personengeführten Fahrzeugen und Fußgängern sicher bewegen sollen (siehe auch Computer&AUTOMATION 2011, H. 2, S. 40ff.). Voraussetzung dafür ist, dass diese Fahrzeuge potenzielle Gefahrensituationen frühzeitig erkennen können. Dafür werden Daten aus Sensoren am Fahrzeug, stationären Sensoren und zum Beispiel im Fahrzeug programmierte Kartendaten von dem mobilen Roboter miteinander verknüpft. – Ein komplexer Prozess, der zu einer sinnvollen, 'intelligenten' Entscheidung führt.

Nimmt das autonome Fahrzeug ein Hindernis wahr, kann es seine Geschwindigkeit ändern, damit es nicht mit diesem kollidiert. Und das auch dann, wenn das Hindernis – etwa die Mitarbeiterin Frau A. – sich selbst durch die Halle bewegt. Damit das Fahrzeug ermessen kann, ob es stehen bleiben, verlangsamen oder Frau A. ausweichen soll, muss es eine Vielzahl von Daten – und darunter sind eben auch personenbezogene – verarbeiten. Die Gefahr der Datenschutzverletzung entsteht dabei vor allem dadurch, dass diese üblicherweise mittels Sensorik erhoben und via Vernetzung weiter nutzbar gemacht werden.

Da in automatisierten Systemen oft eine Vielzahl an Sensoren gleichzeitig arbeitet und diese Daten miteinander verknüpft werden, potenziert sich entsprechend die Menge der personenbezogenen Daten. Im Projekt 'Rorarob' innerhalb des Technologieprogramms Autonomik wird für Schweißaufgaben in der Rohr- und Rahmenfertigung ein Roboter getestet, der dem Schweißer assistieren kann (siehe auch Computer&AUTOMATION 2011, H. 9, S. 51ff.). Dafür müssen Daten über den Mitarbeiter und dessen Bewegungs­typik gespeichert werden. Ändert der Schweißer etwa plötzlich sein Verhalten und beugt sich zum Beispiel vor, kann sich der Roboter nach Auswertung dieser Information derart wegbewegen, dass sich der Mann nicht verletzt.

Für diese differenzierte Interaktion mit dem Menschen muss der Roboter jedoch ein vollständiges 'inneres Abbild' jedes Mitarbeiters speichern, mit dem er zu tun hat. Und dieses 'Equipment' des Roboters wäre für eine Überwachung von Personen ebenso geeignet wie eine Kamera in der Werkshalle. Genau davor schützt aber das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Arbeitnehmer. Wie lange solche Daten gespeichert werden, in welcher Form und wo, zu welchem Zweck und wer auf die Daten zugreifen kann – darüber hat im Unternehmen der Betriebsrat mitzubestimmen. Ein anderes Beispiel: So wie in der Logistik mittels RFID-Technologie Füllstände von Warenlagern automatisch erfasst und fehlende Artikel nachbestellt werden können, wären mit RFID Daten darüber sammelbar, in welchen Zeitabständen Arbeiter das jeweils nächste Werkstück abrufen. Mit anderen Worten: Wie schnell sie arbeiten und wie lange sie Pause machen. Und diese Informationen könnten weitergeleitet werden, ohne dass der Mitarbeiter ihrer je habhaft würde.

Die Grundprinzipien des Datenschutzrechts

Das Datenschutzrecht enthält einige wichtige Grundprinzipien. Dazu gehört das 'Verbot mit Erlaubnisvorbehalt': Es ist verboten, personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern – es sei denn, es gibt einen besonderen Grund dazu oder die Einwilligung der Person, deren Daten erfasst werden sollen, wird explizit eingeholt. Mitarbeiterin A., die einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat, muss ihrem Arbeitgeber also schriftlich erlauben, dass der autonome Roboter ihre Daten für seine Berechnungen verwenden darf.

Des Weiteren gilt der sogenannte 'Grundsatz der Datensparsamkeit', das heißt, es sollten nur unbedingt erforderliche Daten erhoben werden. Wenn also der Roboter Frau A. in der Produktionshalle wahrnimmt, ist es für ihn nicht von Belang, ob sie aufrecht oder gebückt ihres Weges geht. Für ihn zählt die Geschwindigkeit von Frau A., damit er ihr ausweichen kann. Sobald er zusätzlich Daten über ihre Körpergröße speichert, ist nicht nur der Grundsatz der Datensparsamkeit missachtet. Den Daten fehlte in diesem Fall zudem die Zweckbindung und Erforderlichkeit. Das bedeutet: Daten mögen zwar unmittelbar keinen Personenbezug aufweisen, ein solcher kann jedoch mittelbar hergestellt werden.

Ein weiteres Beispiel, dass die Relevanz des Grundsatzes der Datensparsamkeit unterstreicht, ist das Projekt 'Agilita' – Agile Produktionslogistik und Transportanlagen – des Technologieprogramms Autonomik. Wiederum mittels RFID-Technologie sollen Steuerungssysteme die Produktionsabläufe autonom koordinieren und eine lückenlose Verfolgung der zu bearbeitenden Bauteile ermöglichen. Als 'Nebeneffekt' ließen sich mit dieser Lösung jedoch die Bewegungsprofile von Personen erfassen und letztere würden damit kontrollierbar. Und zwar beispielsweise dadurch, dass das fahrerlose Transportsystem (FTS), welches sperriges Gut transportiert, die Größe/Höhe von Frau A. erfasst und zur Berechnung beziehungsweise Modifikation seines Fahrweges nutzt. Denn gleichzeitig ließe sich aus der erkannten straffen oder auch gebeugten Körperhaltung im übertragenen Sinne auf eine 'straffe' beziehungsweise 'schlaffe' Arbeitshaltung von Frau A. schließen.

Um dem Datenschutz Genüge zu tun, dürfte das FTS somit nur absolut notwendige Daten für die Berechnung seines Fahrweges nutzen. Mit anderen Worten: Sofern das FTS nicht auf der entsprechenden Kopfhöhe sperriges Gut transportiert, das Frau A. durch seine Überbreite gefährden könnte, darf er ihre Größe/Höhe nicht messen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere wichtig, wer auf diese Daten zugreifen kann. Der Personalchef der Firma? Oder gar der Rationalisierungsexperte der Unternehmensberatung, die 30 Arbeitsplätze einzusparen versprach?

Das Prinzip der Transparenz schließlich sieht vor, dass der Mitarbeiter die ihn betreffenden Daten überprüfen und sie gegebenenfalls sperren oder löschen kann. Was das autonome Transportsystem mit seinen Sensoren wahrnimmt, ist aber Frau A. nicht einmal zugänglich. Zwar sieht das Datenschutzrecht besondere Sorgfaltspflichten bei der Verwendung der personenbezogenen Daten vor; der Arbeitnehmer hat also das Recht, die Daten über sich zu prüfen und deren Sperrung oder Löschung zu fordern. In der Praxis ist es allerdings utopisch, dass er das auch tut.

Im Zusammenspiel von Mensch und Technik gibt es im Bereich der automatisierten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten kaum konkrete Regelungen. Umso wichtiger ist die Durchsetzung vorhandener Normen.

© Autonomik

In der vernetzten Arbeitswelt unserer Zeit sind Daten nicht nur Informationen, sondern auch Handelsware und Machtmittel. Ein Umstand, dem die Überarbeitung des Datenschutzgesetzes ebenfalls Rechnung tragen muss. In der Autonomik kommt es außerdem häufig zur Überschneidung unterschiedlicher Technolo­gien beziehungsweise Forschungsgebiete (zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Robotik, Computer, Internet), so dass die gesamte Rechtsgrundlage auf den Prüfstand muss. Gerade weil autonome Systeme so lernfähig sind und eigenständige Entscheidungen treffen können, ist es besonders wichtig, Normen zu schaffen, die mit der rasanten technologischen Entwicklung strukturell mitwachsen und rechtlich fachübergreifend sowie vorausschauend praxistaugliche Leitlinien für die Datennutzung im Hochtechnologie-Bereich definieren.

Neben dem reinen Datenschutzrecht sind weiterhin die Regeln für Zulassungs- und Versicherungsfragen auf autonome Kontexte anzupassen. Dasselbe gilt für Arbeitsschutz und Arbeitsorganisation. Da autonome Systeme künftig zunehmend im Straßenverkehr auftauchen werden, müssen außerdem das Straßenverkehrsrecht und die Straßenverkehrsordnung überarbeitet werden. – Alles in allem eine enorme juristische Herausforderung. Aber es lohnt sich, diese anzunehmen. Denn autonome Systeme assistieren hilfreich und mindern Gefahren. An Stellen, an denen dem Menschen Gefahr droht oder von ihm Gefahren ausgehen, ist das autonome System im Einsatz von Vorteil. So zum Beispiel bei den inzwischen unverzichtbaren autonomen Assistenzsys­temen in Autos. Vieles wird hinterfragt werden müssen. Eines jedoch ist heute bereits klar: Sollte in den nächsten Jahren ein 'Herbie reloaded'-Film in die Kinos kommen, wird der sympathische Käfer seinen menschlichen Kollegen zunächst eine Datenschutzklausel unterschreiben lassen müssen.

Autor: Alfons Botthof ist Leiter der Begleitforschung zu Autonomik.

Das Autonomik-Programm

Das Technologieprogramm 'Autonomik' – Autonome und simulationsbasierte Systeme für den Mittelstand – ist ein Förderschwerpunkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Rahmen des IT-Gipfel-Leuchtturmprojekts 'Internet der Dinge'.

Bei Autonomik geht es um zukunftsweisende Ansätze für die Entwicklung einer neuen Generation von intelligenten Werkzeugen und Systemen, die eigenständig in der Lage sind, sich via Internet zu vernetzen, Situa­tionen zu erkennen, sich wechselnden Einsatzbedingungen anzupassen und mit Nutzern zu interagieren. Im Vordergrund stehen Anwendungen im Logistik- und Transportbereich sowie in der Service-Robotik. Ein zusätzlicher Schwerpunkt ist das Projekt 'RAN' - RFID based Automotive Network - zur Optimierung und notwendigen Standardisierung von Logistikprozessen für die gesamte Automobilbranche auf Basis modernster RFID-Technologien. Insgesamt haben sich 14 Projekte für eine Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie qualifiziert. Rund 100 Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen wirken an den Vorhaben mit. Einschließlich der Eigenmittel der Fördernehmer beträgt das Projektbudget etwa 110 Millionen Euro. Die anteilige Förderung des BMWi daran beläuft sich auf rund 55 Millionen Euro.

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